Eine ganze Reihe bewährter Förderinstrumente steht der ARGE Wuppertal zur Verfügung, um die örtlichen Arbeitgeber bei der Besetzung offener Stellen oder bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze effektiv zu unterstützen. Hier ein Überblick:
Eingliederungszuschüsse
Arbeitgeber können bei Einstellung eines Arbeitslosengeld II-Beziehers zum Ausgleich vorhandener Hemmnisse einen Eingliederungszuschuss erhalten. Dauer und Höhe richten sich nach dem Umfang der Vermittlungshemmnisse des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. In der Regel muss nach dem Förderzeitraum eine Nachbeschäftigung erfolgen, die dem Förderzeitraum entspricht.
Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
Ein Qualifizierungszuschuss von bis zu 50 % des monatlichen Entgelts kann – befristet bis Ende 2010 – gewährt werden, wenn die Einstellung von Jugendlichen ohne Berufsabschluss erfolgt. Gefördert werden Arbeitgeber für längstens zwölf Monate mit 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts – maximal 1000 Euro. 15 % des Zuschusses müssen für eine Qualifizierung verwendet werden. Haben die Jugendlichen einen Berufsabschluss, so kann der Eingliederungszuschuss bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in Höhe von 25 bis 50 % des Monatsentgelts beantragt werden. Auch hier gelten 12 Monate als Förderhöchstdauer. Für beide Zuschüsse ist es erforderlich, dass die Jugendlichen mindestens 6 Monate arbeitslos waren.
Einstiegsqualifizierung (EQ)
Die Wirtschaft stellt jährlich 40.000 Plätze für betriebliche Einstiegsqualifizierungen zur Verfügung, die als Arbeitgeberleistung gefördert werden. Zielgruppe sind Ausbildungsuchende mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven. Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss in Höhe von 212 Euro zur Vergütung des Jugendlichen zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Ausbildungsbonus
Wird ein zusätzlicher Ausbildungsplatz für einen besonders förderungsbedürftigen Jugendlichen eingerichtet, können Arbeitgeber einen Zuschuss erhalten. Dieser wird von der örtlichen Arbeitsagentur gewährt. Die ARGE vermittelt gerne zu den entsprechenden Ansprechpartnern.
Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II
Arbeitgeber können einen Beschäftigungszuschuss erhalten, wenn sie einen Langzeitarbeitslosen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen einstellen. Dieser Zuschuss ist auch unter dem Begriff „Kombilohn“ bekannt. Die Förderhöhe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des langzeitarbeitslosen Hilfeempfängers. Der Zuschuss kann bis zu 75 % des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer beträgt zunächst bis zu 24 Monate, kann aber auch verlängert werden. Auskunft zu diesem Zuschuss erteilt Barbara Dudda-Dillbohner (Tel.: 0202 747 63 876).